| Verkaufs- und Lieferbedingungen, AGB | |
| Allgemeines | |
| Unsere Verkaufs– und Lieferbedingungen gelten
für alle Vereinbarungen, auch für nachträglich getroffene,
soweit nicht besondere Bedingungen schriftlich festgelegt sind. Abweichende Verkaufs– und Lieferbedingungen der Kunden gelten nicht. Gegenbestätigungen der Kunden mit abweichenden Bedingungen werden hiermit widersprochen. Den Aufträgen liegen ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. |
|
| Angebot | |
| Alle Anfragen des Kunden, dessen Angebote oder Annahmeerklärungen
im Auftragsbereich sowie unsere eigenen Angebote an den Kunden, welche freibleibend
sind, werden erst verbindlich, wenn wir schriftlich die Auftragsbestätigung
erteilt haben; sollte diese nicht erteilt werden und der Auftrag dennoch
ausgeführt werden, gilt zunächst unser Angebot und Ermangelung
dessen auch hinsichtlich der Preisstellung unsere jeweils bekanntgegebenen
Listenpreise und Lieferbedingungen im Zeitpunkt der Anlieferung der Ware. Leistung-, Gewichts- und Maßangaben sowie Abbildungen im Angebot in den Drucksachen und Prospekten sind annähernd und unverbindlich. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Lieferantengegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Aus Ratserteilung und Empfehlungen haften wir nur, wenn darin eine Vertragsverletzung liegt, gegenüber Kaufleuten nur bei Vorsatz. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen des Angebotes, Abänderungen oder Nebenabreden jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Rohstoffmangel, Nichtlieferung der Vorlieferanten, Transportmangel oder Betriebsstörungen sowie Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Ausdehnung der Lieferzeit zu verlangen. Preisänderungen sind zulässig, wenn der Kunde während der Fertigungs- bzw. Bearbeitungszeit den Auftragsgegenstand ändert und wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten und die marktüblichen Einstandspreise, ist die KALOR Thermotechnik GmbH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung übersteigt. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die KALOR Thermotechnik GmbH nicht zu vertreten hat, so ist die KALOR Thermotechnik GmbH berechtigt, soweit es innerhalb von zwei Monaten nach dem Preisanpassungsverlangen nicht zu einer Vereinbarung kommt, die Lieferung zu verweigern und die erbrachten Leistungen abzurechnen. Soweit Vertragspartner ein Kunde im Sinne des § 24 AGBG 310 B GB-Gesetz, insbesondere ein Kaufmann ist, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Soweit Vertragspartner ein Kunde im Sinne des § 14 BGB, insbesondere ein Kaufmann ist, sind die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Zeichnung, Kostenvoranschlag und Rechnung usw. nur annähernd maßgeblich. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sie bleiben auch im Falle der Bestellung unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden; umgekehrt verbleiben solche Unterlagen im Eigentum des Kunden, wenn er diese Unterlagen vorlegt und müssen im Falle der Nichterteilung des Auftrages vollständig an uns zurückgegeben werden. Soweit auf Verlangen des Kunden Entwurfsarbeiten angefertigt wurden, die den Rahmen eines normalen und üblichen Angebotes überschreiten, sind diese im Falle der Nichterteilung des Auftrages an uns mit 5 % der gesamten Auftragssumme zu vergüten. Jede nachträglich durch den Kunden veranlaßte Änderung der Konstruktion oder der Berechnungen oder der Maße usw. wird besonders berechnet. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart wurde, ab Lager Sonneberg einschließlich Verpackung. Sollte frachtfreie Lieferung vereinbart sein, gehen Rollgelder zu Lasten des Kunden. Unsere Preise sind Listenpreise und verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Eventuelle Rabatte und Sondernettopreise werden nur unter der Bedingung gewährt, dass die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt. Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug, verfallen gewährte Rabatte und Sondernettopreise. Vom Käufer ist dann der Listenpreis, ohne Abzug von Rabatten zu bezahlen. Gerät nach der schriftlichen Auftragsbestätigung der Käufer in Annahmeverzug kann ihn die KALOR Thermotechnik GmbH mit den dadurch entstehenden Kosten belasten. Wird die bestellte Ware trotz wiederholter Aufforderung nicht abgenommen, wird der Kunde pauschal mit 10% der Auftragssumme belastet, es sei denn, der Käufer weist KALOR Thermotechnik nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. In diesen Fällen geht außerdem die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstands im Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Käufer über. Die Gefahr des Untergangs- bzw. Verschlechterung der Ware geht mit Übernahme der Ware, spätestens mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über, selbst dann, wenn die KALOR Thermotechnik GmbH die Transportkosten oder auch Ausliefeung übernommen hat. Kunden welche lediglich als Groß- und Einzelhändler gegenüber Dritten auftreten und unsere sonstigen Vertriebspartner verpflichten sich, nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu betreiben. Die genannten Kunden sind sich bewusst, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Sie verpflichten sich, die KALOR Thermotechnik GmbH vor den Folgen solcher Werbung freizustellen und der KALOR Thermotechnik GmbH den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht. |
|
| Lieferung und Entgegennahme der Ware | |
| Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
unwesentliche Anstände aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen. Die
vereinbarte Lieferzeit ist kein Fixtermin und kann sich um ca. 2 wochen
verschieben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegenbenfalls zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Versandbereitschaft
mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Verspätete
Lieferung verpflichtet uns nicht zum Schadenersatz. Teillieferungen sind
möglich. In Fällen höherer Gewalt, Streik, Betriebstörungen sowie anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernissen. Auch bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, vorzeitig gelieferte Ware entgegenzunehmen und auf seine Kosten und Gefahr einzulagern. |
|
| Zahlungen | |
| Zahlungen sind, soweit von uns nichts anderes schriftlich
bestimmt worden ist, unter folgenden Bedingungen zu leisten: Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungslegung mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tage netto ohne jeden Abzug. Ab diesem Zeitpunkt tritt der Verzug ein. Die Annahme von Schecks und Wechseln bleibt in jedem Falle vorbehalten und erfolgt nur erfüllungshalber. Bei Überschreitung der gesetzlichen Zahlungsfrist dürfen Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Wechseldiskontsatz der für uns am Ort zuständigen Landeszentralbank berechnet werden. Die Zahlungen sind auch unabhängig von der zeitlichen Durchführung unserer Aufträge zu leisten. Bei Abrufaufträgen ist die Zahlung spätestens drei Monate nach Andienung der Ware fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Kunden sind wir von unseren Leistungen so lange befreit, bis der Kunde den gesamten vertraglich geschuldeten Betrag geleistet hat, wobei die einzelnen Aufträge eine Einheit bilden. Wir übernehmen keinerlei Haftung für etwaige Beschädigungen der Ware nach dem Verlassen des Werkes. Bei Versand durch die Bahn AG bzw. einen Spediteur ist in einem Schadensfall der Entschädigungsantrag grundsätzlich vom Empfänger der Sendung selbst zu stellen. Die Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Anordnung und Kosten des Kunden. Rücksendung angedienter Ware wird ohne unsere vorherige Genehmigung und ohne Rücksicht auf den Grund der Annahmeverweigerung nicht angenommen. Das Transportrisiko für Rückware trägt der Absender auch dann, wenn die Rückführung durch uns erfolgt. |
|
| Abrufbestellungen | |
| Bestellungen auf Abruf müssen eine ungefähre Zeitangabe enthalten. Ablieferung erfolgt innerhalb 3–4 Wochen nach erfolgtem Abruf. Ist der ausbedungene Abruftermin um zwei Monate überschritten, wird die Ware ohne weiteres zugestellt und fakturiert. | |
| Mängelrügen | |
| Leistungen der KALOR Thermotechnik GmbH sind vom
Kunden abgenommen, sobald dieser den Gegenstand der Leistung erhält
und nicht unverzüglich unter Hinweis auf konkrete Mängel die Abnahme
verweigert. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen
nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. Übergabe anzunehmen, es
sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als
14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. Übergabe des Liefergegenstandes
vorsätzlich oder fahrlässig im Rückstand, so ist die KALOR
Thermotechnik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurück zutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf
es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert
oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises
nicht imstande ist. Soweit unser Vertragspartner ein Kunde im Sinne des § 14 BGB ist, ist die Gewähr für die Mangelfreiheit unseres fabrikneuen Produktes auf den Zeitraum von zwei Jahren ab Gefahrübergang beschränkt; bei gebrauchten Produkten eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Fällen des Vorsatzes, Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, sowie nicht mangelbezogenen Schäden und deliktischen Parallelansprüchen. Ausgenommen von der Gewährleistung sind die Teile, die aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit und nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist die KALOR Thermotechnik GmbH zunächst ausschließlich zur Nacherfüllung, d.h. nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Nachlieferung berechtigt. Schlägt diese fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) verlangen. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die KALOR Thermotechnik GmbH nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schäden aus der Verlezung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Betriebs- oder Wartungsanweisungen mißachtet, Änderungen an den Produkten vornimmt, Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Reklamationen, die Vorlieferanten der KALOR Thermotechnik GmbH oder andere Dritte betreffen, können durch die KALOR Thermotechnik GmbH nur berücksichtigt werden, nachdem der Besteller nachweislich den Dritten erfolglos zur Durchführung der Gewährleistung aufgefordert hat. Der Besteller ist jedoch nicht verpflichtet, den Dritten gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Soweit der Vertragspartner ein Kunde im Sinne des § 24 AGBG 310 BGB-Gesetz, insbesondere ein Kaufmann ist, gilt, dass nicht erkennbare Mängel vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen schriftlich und konkret bezeichnet der KALOR Thermotechnik GmbH mitzuteilen sind, andernfalls ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Garantieleistung für die mit dem gelieferten Material ausgeführten Arbeiten ist ausgeschlossen, da wir keinen Einfluß auf die unsachgemäße Verarbeitung haben. Bei Verkäufen, auch nach Muster, gewährleisten diese lediglich eine fachgerechte Probemäßigkeit, wobei Zusicherungen irgendwelcher Verwendungseignungen ebensowenig übernommen werden können, wie bei unseren anderen Lieferungen. Bei unmittelbarer Anlieferung der Ware an der Baustelle trägt der Kunde jedes weitere Risiko unter Ausschluss aller Haftung für uns, und der Kunde ist dann auch beweispflichtig dafür, daß wir nicht richtig oder unvollständig geliefert haben. |
|
| Eigentumsvorbehalt | |
| Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung der gesamten Forderung nebst Nebenleistung
unser Eigentum. Dieses gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte,
vom Kunden bezeichnete Gegenstände entrichtet ist oder die gelieferten
Gegenstände vom Kunden weiterveräußert werden. Im letzteren
Falle ist der Kunde verpflichtet, seinerseits entsprechende Eigentumsvorbehalte
beim Weiterverkauf zu vereinbaren. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Kunde ist verpflichtet uns Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unverzüglich unter Zusendung des Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität der gepfändeten Gegenstände mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Der Kunde räumt uns einen verlängerten Eigentumsvorbehalt auf die von ihm eingebauten und von uns bezogenen Waren ein. Wir sind demnach berechtigt, im Falle der Nichterfüllung durch den Kunden auf den Besitzer der Anlage zurückzugreifen unter Abtretung deren Rechte und von diesem direkte Bezahlung der offenstehenden Beträge zu verlangen. Verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware und stellt unter Verwendung dieser Ware neue Gegenstände her, so erfolgt die Herstellung durch uns. Wir werden also Eigentümer auch der neuen Sache. Bei Pfändung trägt der Kunde die Kosten der Intervention. Die Kosten gelten als Nebenkosten des Auftrages. Wir sind jederzeit berechtigt, unter Verzicht des Kunden auf sein Hausrecht, alle verkauften Gegenstände sofort in Besitz zu nehmen und auch bereits erstellte Anlagen bei Wiederherstellung des Zustandes bei Beginn der Arbeiten wegzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die KALOR Thermotechnik GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch die KALOR Thermotechnik GmbH erklärt wird. Soweit der Vertragspartner ein Kunde im Sinne des § 24 AGBG 310 B GB-Gesetz, insbesondere ein Kaufmann ist, gilt folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der KALOR Thermotechnik GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der zwischen der KALOR Thermotechnik GmbH und dem Besteller vereinbarten Kaufpreis (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände oder Nachbearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der KALOR Thermotechnik GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich die KALOR Thermotechnik GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die KALOR Thermotechnik GmbH verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für die KALOR Thermotechnik GmbH vorgenommen. Werden Liefergegenstände mit anderen, der KALOR Thermotechnik GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die KALOR Thermotechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der KALOR Thermotechnik GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die KALOR Thermotechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für die KALOR Thermotechnik GmbH. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Verpfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller die KALOR Thermotechnik GmbH davon unverzüglich zu benachrichtigen und der KALOR Thermotechnik GmbH alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum hinzuweisen. Die KALOR Thermotechnik GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderung, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Maßgeblich ist bei Forderungen der Nennwert, bei von der KALOR Thermotechnik GmbH gelieferten Waren der Rechnungswert und im übrigen der jeweilige Marktwert. |
|
| Erfüllungsort und Gerichtsstand | |
| Erfüllungsort für die Lieferung ist Sonneberg. Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren und gegenüber Vollkaufleuten ist Sonneberg. Vertragspartner können jedoch auch bei dem für ihn örtlich zuständigem Gericht verklagt werden. |
|
| Verbindlichkeit des Vertrages | |
| Durch die Erteilung des Auftrages gelten die Verkaufs-
und Lieferbedingungen als angenommen. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. |
|